Alle Informationen über den Anspruch, die Beantragung, die Zuverdienstgrenze und Höhe des Arbeitslosengeldes in Österreich, sowie weitere wichtige Tipps finden Sie hier.
Online-Rechner
Jetzt Höhe des Arbeitslosengeldes berechnen:
Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit.
Sonderfälle:
- 1.: Alleinstehende Pensionistin bzw. Pensionist (gilt ebenfalls für Witwe/r)
- 2.: Alleinstehende Pensionistin bzw. Pensionist (gilt ebenfalls für Witwe/r) mit mind. 360 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung durch Erwerbstätigkeit
- 3.: Alleinstehende Pensionistin bzw. Pensionist mit gemeinsamen Haushalt (Ehe/Partner)
- 4.: Erhöhung pro Kind (Nettoeinkommen 327,29 Euro oder weniger) - gilt nicht bei Witwenpension
- 5.: Waisenpension bis zum 24. Lebensjahr
- 6.: Waisenpension bis zum 24. Lebensjahr (beide Eltern verstorben)
- 7.: Waisenpension nach dem 24. Lebensjahr
- 8.: Waisenpension nach dem 24. Lebensjahr (beide Eltern verstorben)
Das Arbeitslosengeld in Österreich
Das Arbeitslosengeld beträgt in Österreich prinzipiell 55 % des letzten beziehungsweise vorletzten Jahres-Nettoeinkommens. Die Dauer des Auszahlungsanspruchs beträgt 20 Wochen.
Es gibt jedoch Ausnahmefälle:
- Pensionisten, Witwen und Alleinstehende
- Alleinstehende Pensionisten, die über 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch Arbeitszeit vorweisen können
- Alleinstehende Pensionisten, die zusammen in einem Haushalt wohnen
- Für jedes Kind gibt es eine Erhöhung des festgesetzten Geldbetrags (bei einem Nettoeinkommen von weniger als 327,29 Euro, Witwenpension ausgenommen)
- Bis zum vollendeten 23. Lebensjahr hat man Anspruch auf eine Waisenpension
- Im Falle des Ablebens beider Elternteile hat man Anspruch auf Waisenpension bis zum 24. Lebensjahr
- Anrecht auf Waisenpension nach dem 24. Lebensjahr
- Berechtigung auf Waisenpension nach dem 24. Lebensjahr, wenn beide Elternteile verstorben sind
Um ein Anrecht auf eine Auszahlung für die Dauer von 30 Wochen zu haben, muss eine versicherungspflichtige Beschäftigungszeit von insgesamt 156 Wochen nachgewiesen werden.
In Österreich ist das Arbeitslosengeld im Normalfall steuerfrei. Dadurch wird es auch nicht in die Arbeitnehmerveranlagung aufgenommen.
Aufstockung des Arbeitslosengeldes
In Ausnahmefällen kann der Anspruch auf 60 % oder sogar 80 % aufgestockt werden. Dafür gibt es zwei Voraussetzungen:
- Wenn der Arbeitslose über keinen Familienzuschlag verfügt, darf das Arbeitslosengeld die Grenze von 60 % des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten.
- Wenn der Betroffene über einen Familienzuschlag verfügt, darf der Betrag des Arbeitslosengeldes nicht über 80 % des täglichen Nettoeinkommens sein.
Zusatzverdienst
Ein zusätzlicher Verdienst, während man Arbeitslosengeld bezieht, ist durchaus erlaubt. Es sollte jedoch beachtet werden, den Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu sprengen. Derzeit liegt die Grenze bei 425,70 Euro brutto pro Monat.
Was ist zu beachten?
In Österreich ist grundlegend zu beachten, dass die Arbeitslosen zur Verfügung stehen müssen, solange sie Arbeitslosengeld beziehen. Auch der Wille und die aktive Jobsuche werden als Grundvoraussetzungen angesehen. Meist werden in der Praxis Mindestzeitmodelle angewendet. Darunter versteht man ein Mindestmaß von 20 Stunden pro Woche.
Im Falle, dass bei dem Betroffenen ein Kind unter 11 Jahren im selben Haushalt lebt, wird das Mindestmaß auf 16 Stunden reduziert. Dies gilt ebenfalls bei einem Kind mit körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung. Lebt das Kind jedoch nicht im selben Haushalt wie der Arbeitslose, geht man von einem Mindestmaß von 20 Stunden aus.
Man unterscheidet laut österreichischem Gesetz zwischen zwei Fällen des Bezugs:
- Fall: Der Betroffene nimmt zum ersten Mal Arbeitslosengeld in Anspruch. In diesem Fall muss er nachweisen können, dass er mindestens 52 Wochen lang (über einen Zeitraum von zwei Jahren), einer krankenversicherten Beschäftigung nachgegangen ist.
- Fall: Wenn jemand bereits einmal oder mehrmals Geld vom AMS bezogen hat, gilt der Grundsatz, dass der Betroffene mindestens 28 Wochen in einem sozialversicherten Dienstverhältnis gewesen sein sollte. Diese 28 Wochen beziehen sich auf das vergangene Jahr.
Beantragung beim AMS
Für die Beantragung von Arbeitslosengeld gibt es mehrere Möglichkeiten. Man kann über das Internet das e-AMS Konto benutzen oder man meldet sich persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice. Wenn man ein Konto erstellt hat, kann online eine Antragsstellung erfolgen. Ansonsten kann man auch telefonisch oder persönlich einen Termin für ein Beratungsgespräch vereinbaren. Nach maximal zehn Tagen muss man persönlich beim Arbeitsmarktservice melden.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt in Österreich von den Familienzuschlägen, dem Geldbetrag und den Ergänzungsbeiträgen ab. Berechnet wird der Grundbetrag, indem die sogenannte Bruttobemessungsgrundlage in einen Nettowert umgerechnet wird.
Wissenswertes
Achten sollte man darauf, dass die vorgegebenen Voraussetzungen (der Wille zu arbeiten, Erreichbarkeit) vom Arbeitsuchenden erfüllt werden. Bei anstehenden Auslandsreisen muss das zuständige Arbeitsmarktservice in Kenntnis gesetzt werden.
Bei einer Entlassung durch Eigenverschulden gibt es für 28 Tage nach Auflösung des Dienstverhältnisses kein Geld. Jedoch wird die Bezugsdauer dadurch nicht verkürzt. Das Arbeitsmarktservice kann ein Auflösen des Arbeitsverhältnisses von Seite des Betroffenen auch als "Nachsichtsgrund" werten. Das bedeutet, dass die Sperre für 28 Tage auferlegt wird, doch da s Geld trotzdem ausbezahlt wird.
Rückforderungen durch das AMS
Das Arbeitsmarktservice hat auch das Recht, Geldbeträge zurückzufordern. Es kann passieren, dass versehentlich ein höherer Geldbetrag als errechnet überwiesen wird. Wenn dieser Fall eintreten sollte, muss der falsche Betrag zurückgezahlt werden. Das Arbeitsmarktservice darf das Geld jedoch nicht einfordern, wenn der falsch überwiesene Betrag für den Betroffenen nicht ersichtlich ist.
Bekommen Selbständige auch Arbeitslosengeld?
Ob nun selbständig oder unselbständig, prinzipiell hat jeder Betroffene Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch des Arbeitslosengeldes für Selbständige hat sich mit 01.01.2009 verändert.
- Personen, die vor dem 01.01.2009 unselbständig oder selbständig gearbeitet haben, erhalten Arbeitslosengeld im Ausmaß ihrer Tätigkeiten.
- Personen, die erst nach dem 01.01.2009 ihre Selbständigkeit angemeldet haben, davor jedoch mindestens fünf Jahre lang in einem Angestelltenverhältnis waren, haben ebenfalls Anspruch auf Geldleistungen.
Die meisten betroffenen Selbständigen haben ihr Gewerbe erst nach dem 01.01.2009 angemeldet. Auch unselbständige sind nicht automatisch arbeitslosenversichert, sodass auch kein Anspruch besteht.
Ein neues Modell bietet die SVA an, eine Arbeitslosenversicherung für Selbständige. Dieses Modell wird auch als Opting-In-Modell bezeichnet. 6 % vom Gewinn müssen als Beitrag gezahlt werden, wobei jedoch unterschiedliche Regelungen vorliegen. Selbständige sollten sich mit dieser Thematik genau auseinandersetzen, da sie mit mehr Eigeninitiative handeln müssen