Arbeitnehmer können in Österreich einen Anspruch auf die Pendlerpauschale haben. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung, welche die Kosten für den Fahrtweg zur und von der Arbeit vermindert. Besonders bei weiten Anreisen zahlt es sich aus, die Pauschale zu nutzen.

Pendlerpauschale

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Die Pendlerpauschale als Steuerersparnis

Pendlerrechner
Anzahl der Kilometer

km
Öffentliche Verkehrsmittel zumutbar?

Die Pendlerpauschale kann nicht in allen Fällen genutzt werden. Es gibt somit Voraussetzungen, welche der Arbeitnehmer erfüllen muss. Am wichtigsten ist es, dass es sich um eine „größere Distanz“ handelt, die an den Arbeitstagen zurückgelegt werden muss, um den Arbeitsort zu erreichen.

Der Angestellte erhält jedoch nicht direkt bares Geld für diese Fahrten, sondern eine Steuerersparnis. Diese stellt eine finanzielle Entlastung dar. Die Beantragung verläuft relativ einfach bei dem eigenen Arbeitgeber.

Wichtiger Unterschied: die große und die kleine Pendlerpauschale

Wer sich mit dem Thema Pendlerpauschale beschäftigt, der stößt sehr schnell darauf, dass es sowohl die „große Pendlerpauschale“, wie auch die „kleine Pendlerpauschale“ gibt. Diese sind jeweils abhängig von der Länge der Strecke, die an den Arbeitstagen zurück gelegt werden muss. Daneben existiert in Österreich noch der so genannte Pendlereuro.

Anspruch und Voraussetzungen

Ob die Pendlerpauschale genutzt werden kann, ist abhing von drei Faktoren.

Zunächst muss der Antragsteller nachweisen, dass es für ihn nicht möglich ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Arbeit zu gelangen. Das kann der Fall sein, wenn diese Verkehrsmittel nicht bestehen oder deren Benutzung für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn die An- und Abreise unzumutbar lange dauern würde.

Die Höhe der Pendlerpauschale ist abhängig davon, wie weit der Angestellte von seinem Arbeitsplatz entfernt wohnt. Der Wohnsitz ist dabei der Ort, an welchem der Steuerpflichtige gemeldet ist. Natürlich können auch mehrere Wohnsitze existieren. Dann muss allerdings derjenige gewählt werden, der als Familienwohnsitz eingetragen ist. Dort befindet sich sein Hausstand. Auch auf die Beziehungen an diesem Ort wird abgestellt. Wenn die Partnerin oder der Partner auch in diesem Wohnsitz lebt, wird er somit eher als erster Wohnsitz betrachtet.

Für die Wegstrecke muss außerdem immer der kürzeste Weg gewählt werden. Auch wenn dieser nur ungern gefahren wird, weil der Verkehr hier vielleicht besonders schlimm ist. Die Zeitdauer ist ausschlaggebend. Individuelle Wünsche können somit nicht berücksichtigt werden.

Die Höhe der Pendlerpauschale

Am wichtigsten ist natürlich die Frage, wie viel mit der Pendlerpauschale genau gespart werden kann. Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei um eine Steuerersparnis. Diese wirkt sich mindernd auf die Lohnsteuer auf. Das ist damit zu erklären, dass die Bemessungsgrundlage geringer ausfällt. Die Lohnsteuer muss somit neu berechnet werden, wozu ein geringerer Betrag genutzt wird. Wer die Pendlerpauschale ab dem Jahr 2016 nutzt, der kann noch mehr sparen. Denn hier wirkt sich die Steuerreform sehr wohlwollend aus. Die Steuergutschrift steigt merklich an. So lassen sich jetzt jedes Jahr bis zu 500 Euro einsparen.

Allerdings gelten diese Regelungen nur für die Steuerpflichtigen. Die Kleinverdiener sind somit ausgeschlossen. Das liegt ganz einfach daran, dass diese keine Steuern zahlen, die gemindert werden könnten.

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Die kleine Pendlerpauschale

Die bisherigen Ausführungen galten allesamt für die große Pendlerpauschale. Allerdings müssen nur die wenigsten Arbeitnehmer einen sehr langen Weg zu ihrer Arbeit in Kauf nehmen. Deshalb hat sich der Gesetzgeber auch hier etwas einfallen lassen. Die kleine Pendlerpauschale wird dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer zwar tagtäglich zu seiner Arbeit gelangen muss, der Weg dafür jedoch relativ kurz ausfällt. Allerdings müssen auch hierbei mindestens 20 Kilometer pro Strecke gefahren werden. Insgesamt werden dadurch also mindestens 40 Kilometer an einem Arbeitstag zurück gelegt. Der Arbeitnehmer kann hierfür ein öffentliches Verkehrsmittel nutzen.

Damit es zu einer fairen Einstufung kommen kann, wird die kleine Pendlerpauschale erneut unterteilt.

  1. Wenn der Arbeitnehmer zwischen 20 und 40 Kilometer zu seiner Arbeit fahren muss, stehen im 58 Euro pro Monat zu.
  2. Wenn ein Arbeitnehmer zwischen 40 und 60 Kilometer zu seiner Arbeitsstätte zurücklegen muss, stehen im 113 Euro pro Monat zu.
  3. Wenn der Gesamtweg allerdings länger als 60 Kilometer ausfällt, dann steigt die Pauschale auf 168 Euro pro Monat an.

Die Einteilung für die große Pendlerpauschale

Bisher wurde nur erwähnt, welcher Betrag maximal durch die Pendlerpauschale eingespart werden kann. Allerdings gibt es auch hier eine Einteilung, damit die Arbeitnehmer besser unterteilt werden können.

Wirksam wird die Pauschale bereits ab zwei Kilometer. Allerdings ist es dafür zwingend notwendig, dass der Arbeitnehmer nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fahren kann. Außerdem darf keine Aufrundung erfolgen.

Die Einteilung hat anschließend vier Stufen.

  1. Beträgt die Distanz zwischen zwei und 20 Kilometer, dann kann der Arbeitnehmer jeden Monat 31 Euro fordern.
  2. Beträgt die Distanz zwischen 20 und 40 Kilometer, dann kann der Arbeitnehmer jeden Monat 123 Euro fordern.
  3. Beträgt die Distanz zwischen 40 und 60 Kilometer, dann kann der Arbeitnehmer jeden Monat 214 Euro fordern.
  4. Beträgt die Distanz mehr als 60 Kilometer, dann kann der Arbeitnehmer jeden Monat 306 Euro fordern.

Als weitere Voraussetzung wird vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsweg an mindestens elf Tagen im Monat zurücklegt. Bei Teilzeitkräften verringert sich dies auf eine oder zwei Fahrten pro Woche. Allerdings wird dann auch nur ein Bruchteil der Pauschale gewährt. Außerdem entfällt der Anspruch, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr krank geschrieben ist. Auch bei einem Beschäftigungsverbot greift diese Regelung.

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Mehr zur Pendlerpauschale:

Sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Österreich haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Pendlerpauschale, welche dem österreichischen Einkommensteuerrecht zur einheitlichen Erstattung von Mehrkosten für den täglichen Arbeitsweg von Beschäftigten zwischen ihrem Wohnort und ihrer Arbeitsstätte dient.

Höhe, Anspruch und Voraussetzungen der Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale kann voll bezogen werden, wenn an mindestens elf Tagen die Distanz zwischen mit Wohnsitz und dem Arbeitsplatz zurückgelegt werden musste. Auch für Teilzeitarbeitende wurde die Pendlerpauschale vor einigen Jahren (nämlich im Jahr 2013) anteilig eingeführt. Teilzeitarbeitende können, wenn sie nur ein- oder zweimal pro Wiche zu ihrem Arbeitsplatz fahren, ein Drittel, bzw. zwei Drittel der Pendlerpauschale für sich geltend machen. Beschäftigte, welche im Monatsdurchschnitt acht bis zehnmal zu ihrem Arbeitsplatz fahren müssen, können zwei Drittel der Pendlepauschale geltend machen. Ein Drittel der Pendlerpauschale erhalten all jene Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen, die die Strecke von ihrem Wohnsitz zu ihrer Arbeitsstätte an mehr als vier Tagen, aber maximal an sieben Tagen im Kalendermonat zurücklegen müssen. Keinen Anspruch auf die Pendlerpauschale bestehen bei einer ganzjährigen Arbeitsunfähigkeit und oder bei einer nichtvorhandenen Arbeitserlaubnis. Zur Geltendmachung der Pauschale ist generell kein Arbeitnehmer / keine Arbeitnehmerin verpflichtet.

Gemäß einer Studie des Verkehrsclubs Österreich ist die Anzahl der Empfänger der Pendlerpauschale zwischen den Jahren 1996 und 2006 von 589.000 auf 737.000 angestiegen. Laut dem Bundesministerium für Finanzen, gab es zwischen den Jahren 2008 und 2009 rund 850.000 Empfänger des finanziellen Ausgleichs. Auch gab das entsprechende Ministerium an, dass in den Jahren 2008 bis 2009 etwa 800 Millionen Euro seitens der Gesamtzahl der in Österreich Beschäftigten geltend gemacht wurden. Dies hatte zur Folge, dass der österreichische Staat rund 320 Millionen Euro weniger einnahm.

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Mit Hilfe der Pendlerpauschale ergibt sich eine Steuerersparnis, die dazu gedacht ist, Arbeitnehmer und Arbeitsnehmerinnen in Österreich finanziell zu entlasten. Mit Einführung des Verkehrsabsatzbetrags in Österreich sollte erzielt werden, dass sämtliche Fahrtkosten, welche vom Wohnort zur Arbeitsstätte anfallen, vom Arbeitsnehmer / von der Arbeitsnehmerin zurückgefordert werden könnten. Arbeitsnehmer und Arbeitsnehmerinnen können die Pendlerpauschale entweder direkt bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Alternativ können sie ihre Ansprüche aus der Pauschale im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Die kleine und die große Pendlerpauschale und der Pendlereuro

Ab bestimmten Entfernungen wird der Arbeitnehmer / die Arbeitsnehmerin in Österreich vor höheren finanziellen Belastungen durch das Pendeln gestellt. Aus diesem Grund wurde zum einen die große, und zum andern die kleine Pendlerpauschale und im Jahr 2013 zusätzlich der Pendlereuro eingeführt. Die Pauschale wird regelmäßig den aktuellen Preisentwicklungen angepasst. Eine solche Anpassung wurde letztmalig am 01.01.2011 vorgenommen. Die kleine Pendlerpauschale kann von Arbeitnehmern / Arbeitsnehmerinnen in Anspruch genommen werden, deren Arbeitsstätte 20 Kilometer oder mehr vom Wohnsitz entfernt ist und die wegen einer bestehenden Möglichkeit und/ oder einer gegebenen Zumutbarkeit auch öffentliche Verkehrsmittel nutzen können. Für die kleine Pendlerpauschale gibt es eine dreifache Einteilung: Bei einer Entfernung von 20 bis höchstens 40 Kilometer standen 2016 in Österreich den beschäftigten Pendlern 58 Euro im Monat zu. Bei einer Distanz zwischen 40 und 60 Kilometern erhöhte sich dieser Betrag auf 113 Euro. Bei einem Arbeitsweg von 60 Kilometern und aufwärts erhöhte sich der Pauschalbetrag auf 168 Euro.

Die große Pendlerpauschale kann von Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen in Österreich in Anspruch genommen werden, die mehr als 20 Kilometer von ihrem Arbeitsplatz entfernt wohnen und die nicht auf Bus, Bahn oder Zug ausweichen können, da deren Benutzung entweder aus Gründen einer fehlende Infrarstruktur nicht möglich oder nicht einfach zumutbar ist. Zur großen Pendlerpausche gibt es eine vierfache Einstufung: Bei einem Arbeitsweg zwischen zwei und höchstens 20 Kilometern stehen dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin pro Monat 31 Euro zu. Bei einer Entfernung zwischen 20 bis 40 Kilometern erhöht sich der monatliche Betrag auf 123 Euro. Müssen von den pendelnden Beschäftigten 40 bis 60 Kilometer zurückgelegt werden, so können monatlich 214 Euro zurück gefordert werden. Beträgt der Arbeitsweg 60 Kilometer und mehr, so umfasst der monatliche Betrag den Höchstsatz von 306 Euro.

Der sogenannte Pendlereuro berechnet sich aus den zurückgelegten Kilometern zwischen dem gemeldeten Wohnsitz und dem Arbeitsplatz. Die Kilometeranzahl wird bei der Berechnung mit zwei multipliziert. Der Pendlereuro wird jährlich errechnet und von fälligen Steuerbeträgen durch die beschäftigte Person abgezogen.

Anspruchsgrundlagen

Allgemein lässt sich ein möglicher Anspruch auf die Pendlerpauschale anhand von drei Bedingungen ermitteln: So wird erstens geprüft, ob der Arbeitsnehmer / die Arbeitsnehmerin öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich nutzen kann, um seinen / ihren Arbeitsweg zu bestreiten. Hintergrund hierzu ist der, dass die Höhe der Pendlerpauschale von der geringsten Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz determiniert wird.

Des Weiteren wird das zeitliche Überwiegen im Abrechnungszeitraum einbezogen. Als Wohnsitz wird hierbei die Anschrift des Arbeitsnehmers / der Arbeitsnehmerin angesehen. Sollte der Antragssteller / die Antragsstellerin unter mehreren Wohnsitzen offiziell gemeldet sein, so bezieht sich die Berechnung der Pendlerpauschale stets auf den Hauptwohnsitz (der Wohnsitz, an dem der Arbeitsnehmer / die Arbeitnehmerin ihren eigenen Haushalt hat und ihre engsten sozialen Beziehungen pflegt). Bei der Berechnung des Arbeitsweges wird allgemein immer die kürzeste Zeitdauer errechnet. Hierfür bildet die Wegstrecke die Grundlage, welche sich mittels öffentlich erreichbaren Arealen und dem Beförderungsmittel (also zum Beispiel dem Auto) erschließt. Den Beginn des Arbeitsweges stellt der Wohnsitz dar, das Ende der Arbeitsplatz.

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