Ein Einzelunternehmen wird immer von einer natürlichen Person gegründet, die das Unternehmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung betreibt. Der Einzelunternehmer kann entweder Eigentümer des Unternehmens sein, oder er hat es gepachtet.

Einzelunternehmen

Bild: bigstock.at (149288153)

Wichtig! Auch ein Einzelunternehmer kann Arbeitnehmer beschäftigen, in dem er Arbeitsverträge mit ihnen abschließt. Er kann Erfüllungsgehilfen nehmen, wenn der Vertrag nicht eine persönliche Auftragserfüllung vorsieht. Die Leistungserbringung muss nicht durch einen Arbeitnehmer erfüllt werden. Sie kann durch einen vom Einzelunternehmer beauftragten Subunternehmer erfolgen.

Im Vergleich zur Gründung einer GmbH sind Aufwand und Voraussetzungen bei einem Einzelunternehmen in Österreich wesentlich einfacher zu stemmen.

Die Gründung des Einzelunternehmens

Wird das Gewerbe angemeldet, entsteht das Einzelunternehmen. Eine Einzelunternehmung kann auch mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides entstehen. Die Gewerbeanmeldung findet bei der Bezirksverwaltungsbehörde jeweiligen Magistrats oder der Bezirkshauptmannschaft statt.

Wenn Sie vorhaben ein Einzelunternehmen in Österreich zu gründen, sollten Sie vorab unbedingt einen ausführlichen Businessplan erstellen!

Die Gewerbeberechtigung

Ohne eine Gewerbeberechtigung, also einem Gewerbeschein, kann der Einzelunternehmer keine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Er muss persönlich die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllen, um ein reglementiertes Gewerbe betreiben zu können und um die Gewerbeberechtigung zu erlangen. Dass sind meist fachliche und kaufmännische Voraussetzungen, um das Gewerbe betreiben zu können.

Ist der Einzelunternehmen unfähig den Befähigungsnachweis zu erbringen, oder er kann die individuelle Fähigkeit nicht erlangen, etwa durch Schulung, kann er das Gewerbe trotzdem ausüben, in dem er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer einstellt.

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein, der mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Einzelunternehmen tätig ist.

Eintragung ins Firmenbuch

Ein Eintrag ins Firmenbuch ist nur dann für den Einzelunternehmer zwingend, wenn er die Rechnungslegungspflicht erreicht hat. Die Pflicht zur Rechnungslegung ist vom Jahresumsatz abhängig. Bei einem Jahresumsatz von mehr als 1.000.000 Euro in einem Jahr oder 1.400.000 Euro in zwei Jahren, also 700.000 Euro pro Jahr, ist die Rechnungslegungspflicht Vorschrift.

Freiwillig kann sich der Einzelunternehmer auch ins Firmenbuch eintragen, wenn er die Umsatzgrenzen nicht erreicht. Vor allen Dingen kann sie aus firmenrechtlichen Erwägungen interessant sein.

Den Firmenname finden

Die Firma eines Einzelunternehmers, der nicht im Firmenbuch eingetragen ist, besteht aus dem Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Firmenname dient der äußeren Bezeichnung des Unternehmens und findet sich auch auf den Geschäftsurkunden wieder.

Ist das Einzelunternehmen im Firmenbuch eingetragen, sind für den Firmennamen folgende Vorschriften zu beachten. Verwendet werden kann ein Personenname, ein Sachname oder ein Fantasiename. Dabei muss der Name einen zwingenden Rechtsformzusatz enthalten. Meist sind das die Begriffe eingetragener Unternehmer oder eingetragene Unternehmerin. Die Abkürzung "e.U." ist auch möglich.

Unterscheidet sich der Name des Einzelunternehmers von dem Firmenname, muss der Name angegeben werden.

Beispiele für Firmennamen:

  • Ein Personennamen könnte etwa Eckhard e.U. lauten,
  • eine Sachfirma Haslinger Autohandel e.U.
  • und bei einem Fantasienamen ist etwa Complex e.U. möglich.

Die Haftung

Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Betriebsvermögen und seinem ganzen Privatvermögen. Diese persönlich unbeschränkte Haftung führt dazu, dass die Kreditwürdigkeit des Einzelunternehmers in der Regel hoch ist, wenn entsprechend Vermögen und Einkommen vorliegen.

Die Sozialversicherung des Einzelunternehmers

Wegen der Gewerbeberechtigung oder einer Berufsberechtigung ist der Einzelunternehmer Mitglied der Wirtschaftskammer. Dadurch ist er immer bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.

Zu zahlen hat er von der Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung 7,65 %, für die Pensionsversicherung 18,5 %, für die Selbstständigenvorsorge 1,5 %. Beitragsgrundlage sind alle Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb oder der selbstständigen Arbeit. In der Unfallversicherung ist ein fixer Betrag von 9,11 Euro, unabhängig von der Höhe des Einkommens, zu zahlen.

Für Jungunternehmer, die sich zum ersten Mal selbstständig gemacht haben und bisher nicht in der GSVG versichert waren, sind in den ersten zwei Jahren der selbstständigen Tätigkeit begünstigte Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Auf Antrag kann sich der Einzelunternehmer von den Zahlungen in der Pensions- und Krankenversicherung ausschließen lassen. Dafür darf er einen Jahresumsatz von 30.000 Euro und einen Gewinn von 4.988,64 Euro nicht überschreiten. Dazu darf er in den letzten 5 Jahren nicht länger als zwölf Kalendermonate in der GSVG pflichtversichert gewesen sein.
Die Zahlen beziehen sich auf 2016.

Informationen zu den Steuern eines Einzelunternehmens

Es erfolgt eine Veranlagung zur Einkommenssteuer. Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit hat der Einzelunternehmer dem Finanzamt die Eröffnung des Gewerbebetriebes und den Standort mitzuteilen.
Es muss für alle Lieferungen und Leistungen, die erbracht werden, Umsatzsteuer gezahlt werden.

Umsatzsteuer

Üblicherweise beträgt die Umsatzsteuer 20 % des Nettoentgeltes. Reduzierte Umsatzsteuersätze für Lebensmittel, Bücher von 10 % oder von 13 % für Brennholz, lebende Tiere, für Beherbung, Eintrittkarten für Kultur- und Sportveranstaltungen sind auch zu entrichten.

Liegt der Jahresumsatz des Einzelunternehmens unter 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer, dann ist keine Umsatzsteuer ab zu gelten. Dafür kann auch kein Vorsteuerabzug durchgeführt werden. Der Einzelunternehmer kann aber einen Antrag auf Regelbesteuerung stellen. Dass wird er dann machen, wenn seine Kunden vor allem vorsteuerberechtigte Unternehmer sind, aber auch, wenn aus den Gründungskosten hohe Vorsteuerbeträge entstehen.

Er muss für jede Rechnung die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abführen, wobei er die entsprechenden Vorsteuerbeträge abzieht. Die Umsatzsteuer ist an jedem 15. des zweitfolgenden Monats fällig. Für die Einkommens- und Umsatzsteuer ist das Betriebsfinanzamt zuständig.

Die Vorteile von Einzelunternehmen

In Österreich ist die Einzelunternehmung die meist verwendete Rechtsform. Das weist auf Vorteile hin.

  • Die Gründung geschieht schnell und ist einfach. Sie erfolgt mit der Gewerbeanmeldung.
  • Eine doppelte Buchführung ist erst ab Erreichen des Jahresumsatzes von 700.000 Euro vorgeschrieben. Für kleinere Umsätze reicht eine Einnahme-Ausgaben-Rechnung.
  • Die Entscheidung über die Entwicklung des Unternehmens liegt völlig bei dem Gründer.
  • Im Führungsbereich entstehen in der Regel keine Konflikte.
  • Was mit dem Gewinn geschieht, entscheidet alleine der Einzelunternehmer.

Die Vorteile sind gute Gründe ein Einzelunternehmen zu gründen.

Die Nachteile

Zuerst muss die unbeschränkte und persönliche Haftung genannt werden. Nachteilig kann das persönliche Einbringen der gewerblichen Befähigung werden, wenn diese nicht erbracht werden kann.