Unterhaltszahlungen und Alimente sind in Österreich einkommensabhängig. Je höher das Einkommen, desto höher die Alimente. Dennoch ist die Höhe des Unterhalts gesetzlich auf ein Maximum gedeckelt.

Unterhalt und Alimente

Bild: bigstock.at (119679989)

Unterhalt und Alimente - Voraussetzungen & Höhe

Die Trennung einer Ehe ist grundsätzlich keine angenehme Situation. Häufig ist es zumindest für einen Partner schwierig den eigenen Lebensunterhalt zunächst alleine zu bestreiten. Neben dem kostenintensiven Scheidungsverfahren an sich kommen also im Regelfall noch weitere Aufwendungen zur Zahlung von Unterhaltsleistungen auf einen scheidenden Partner zu.

Noch schwieriger wird die Gesamtsituation, wenn noch Kinder aus der Ehe stammen. Auch für die aus der Ehe entstandenen Kinder sind zusätzlich zum Ehegattenunterhalt noch weitere Unterhaltsleistungen in Form von Alimenten zu entrichten.

Die Unterhaltshöhe wird anhand von Regelsätzen berechnet. Diese Regelsätze werden automatisiert an die jeweilige Lebenssituation angepasst. Zu den Bemessungsgrundlagen zählen neben der Anzahl der Kinder auch deren Alter. In der Bundesrepublik Österreich gibt es für die Festlegung der Alimente zwischen den Ehepartnern die Möglichkeit die Alimentenhöhe im Vorfeld via Vertrag festzulegen oder anhand der vom Gesetzgeber festgelegten Richtwerte zu beziffern.

Unterhaltsrechner & Alimenterechner

Einen Unterhalts- & Alimenterechner für Österreich finden Sie hier online: zum Rechner

Unterhalt für einen Ex-Ehepartner in Österreich

Es ist in Österreich nicht zwingend so, dass an einen Ex-Ehepartner Unterhalt gezahlt werden muss. Dies ist in Abhängigkeit der Scheidungsart, die gewählt wird.

Prinzipiell sind sich in Österreich beide Partner gegenüber unterhaltspflichtig. Das kann in der Variante eines Vertrages abgehandelt werden. Sollte jedoch kein Vertrag greifen, regelt der Gesetzgeber diese Maßgaben anhand von gesetzlich festgelegten Richtwerten. Somit kann es infolge dessen durchaus der Fall sein, dass lediglich einer der Scheidungspartner zur Zahlung von Alimenten verpflichtet ist.

Die Höhe der Zahlungen basiert auf der Berechnungsgrundlage des Nettoeikommens inkl. aller notwendiger Sonderzahlungen, die hierbei relevant sind. Die Scheidungspartner sind beide dazu verpflichtet, Änderungen im Einkommen oder Änderungen der Lebenssituationen umgehend anzuzeigen. Sollten sich finanzielle Gesichtspunkte ändern, so wird dann zeitnah eine Unterhaltsneuberechnung vorgenommen.

Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Neben der Unterhaltspflicht gegenüber Ex-Ehepartnern besteht, wie eingangs erwähnt auch die Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Kindern. Zu Berechnung und Festlegung der Alimentszahlungen gegenüber Kindern gilt eine simple Regel in Österreich:

Der Elternteil, bei dem das Kind haushaltstechnisch lebt, bekommt von dem Elternteil, bei dem das Kind nicht haushalstechnisch lebt Geldunterhalt in Form der Alimente. Die Alimente sorgen dafür, dass die Bedürfnisse des Kindes entsprechend adäquat abgedeckt werden können. Zu den Bedürfnissen, die gestillt werden müssen, zählen die Stellung eines Heims, die Kleidung für das Kind sowie die Versorgung mit Nahrungsmitteln etc.

Der regelmässige Anspruch auf den Erhalt von Alimentsleistungen von Seiten eines Elternteils besteht hinlänglich bis zur Volljährigkeit. Sollte sich ein Kind jedoch für das Absolvieren eines Studiums entscheiden, oder aus anderen Gründen zunächst nicht in der Lage sein sich selbst und eigenständig zu versorgen, so sind die Eltern auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit dazu verpflichtet durch die Zahlung von Unterhalsleistungen das Kind zu unterstützen bis es wirtschaftlich selbstständig ist.

Eine Regel ist hierbei noch zu beachten: sobald ein Kind den elterlichen Haushalt verlässt, ist das Kind der direkte Empfänger der finanziellen Unterhaltsleistungen. Weder der Vater noch die Mutter gelten in diesem Fall weiterhin als Unterhalsempfänger.

Verschiedene Höhen der Alimentleistungen

Die Höhe der Alimente ist auch hier in Österreich gesetzlich geregelt. Als Bemessungs- und Berechnungsgrundlage gilt hierbei jedoch die letztendliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Elternteils oder der Eltern in Summe.

Zur finalen Berechnung des Kindsunterhals werden Parameter wie das Gesamtnettoeinkommen, das Kindsalter, die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kindes sowie die aktuelle Schul- oder auch Ausbildungssituation sowie ein ggf. vorhandenes Vermögen des Kindes hinzugezogen. Im Prinzip und zur Erleichterung der Thematik ist jedoch eines charakteristisch für die Höhe der Unterhalsleistungen. Je höher das Einkommen des Elternteils, je höher fallen die Leistungen für das Kind aus.

Vereinfacht gelten folgende Sätze:

  • Alter des Kindes 0-6 Jahre = 16,00 % vom Gesamteinkommen (netto)
  • Alter des Kindes 6-10 Jahre = 18,00 % vom Gesamteinkommen (netto)
  • Alter des Kindes 10-15 Jahre = 20,00 % vom Gesamteinkommen (netto)
  • Alter des Kindes ab 15 Jahre = 22,00 % vom Gesamteinkommen (netto)

In Österreich gibt es noch eine weitere Besonderheit bei der Berechnung des Kindsunterhalts. Der Gesetzgeber hat die sogenannte Luxus- oder auch Playboygrenze bereitgestellt. Das bedeutet, sollte der zur Zahlung des Unterhals verpflichtete Elternteil ein besonders hohes Nettoeinkommen vorweisen muss, so ist eine prozentuale Höchstgrenze in Form einer Deckelung von 2,00 - 2,50 % des relevanten Regelsatzes festgelegt.

Da nur ein geringer Anteil der österreichischen Bevölkerung über ein solch hohes Einkommen verfügt, greift diese Regelung jedoch selten.

Die richterliche Berechnung für eine entsprechend angebrachte Leistung

Eine exakte Berechnung der Unterhals- und Alimentszahlungen muss in Österreich nicht eigenständig vorgenommen werden. Eine Festlegung des zu zahlenden Betrags kann entweder via Gericht oder durch das ansässige Jugendamt initiiert werden.

Bemessungsgrundlage

Wichtig hierbei zu beachten ist, das nicht der monatliche Gehaltszettel als Bemessungsgrundlage gilt, sondern der Jahresgehaltszettel an- und abgegeben werden muss. Die weiteren Unterlagen, die hierbei noch benötigt werden, kann man entweder durch eine Internetrecherche oder vor Ort bei den relevanten Ämtern in Erfahrung bringen.

Sollte es erwünscht sein zunächst noch vor dem gerichtlichen Verfahren einen Überblick über die künftigen finanziellen Belastungen zu gewinnen. So gibt es die Möglichkeit die eigentliche Alimentenhöhe durch kostenfreie Unterhalsrechner eigenständig zu berechnen. Die hierbei berechneten Werte dienen jedoch nur als Vorabinformation ohne rechtliche Bindung an das Ergebnis. Denn die letztendlich zu entrichtende Alimentenhöhe wird amtlich festgelegt, so dass es vereinzelt zu Abweichungen kommen kann.

Änderungen zeitnah bekanntgeben!

Es gilt für Veränderungen im Einkommen oder Veränderungen der Lebenssituationen das gleiche Prozedere, wie eingangs bei dem Eheunterhalt erwähnt. Jegliche Veränderungen müssen zeitnah angezeigt werden, um eine ggf. anfallende Neuberechnung durch das Gericht zu initiieren.

Sollte der Elternteil, der zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, nicht regelmäßig seiner Unterhaltspflicht nachkommen, so kann dieses per Gericht angezeigt werden. Im Anschluss kann das Prinzip der Lohnpfändung vorgenommen werden, um die Alimentsleistungen zu erhalten.

Sonderfälle der Unterhaltszahlungen und Alimente

Sollten sogenannte besondere Auslagen oder ein Sonderbedarf anstehen, so ist der Elternteil der zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet ist, dafür verantwortlich diesen auch zu bezahlen und dafür aufzukommen.

Zu den Sonderbedarfen können eine Reihe von Situationen oder Anschaffungen führen. So ist beispielsweise für ärztliche Behandlungen, wie kieferorthopädische Eingriffe ein Sonderbedarf im Regelfall unterstellbar. Auch gehören sogenannte Landschulwochen oder Klassenfahrten des Kindes auch ebenso unumstritten zu Leistungen aus denen ein Sonderbedarf entsteht.

Die Pflicht zur Zahlung der Alimente oder die Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsleistungen kann ebenso als Vorschuss entrichtet werden. Um dies zu erwirken muss der entsprechende Antragssteller jedoch zunächst den Geldunterhalsanspruch auch geltend machen und das Prozedere entweder über einen Vergleich oder einen Gerichtsbeschluss in der relevanten Höhe anzeigen und geltend machen. Die Unterhalsleistung darf in diesem Fall entweder nicht vollständig beglichen oder die sogenannte Exekution für die Leistung nicht als aussichtslos zu bewerten sein.

Sollte es sich um den Kindsunterhalt handeln ist zwingende Grundvoraussetzung, dass das Kind noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, also noch keine Volljährigkeit vorliegt. Darüber hinaus muss auch zwingend angegeben werden, weshalb ein Vorschuss gebraucht wird.