Die Geringfügigkeitsgrenze ist jener Betrag, der monatlich in geringfügiger Beschäftigung bzw. in einem Arbeitsverhältnis nicht überschritten werden darf. Alle Infos finden Sie hier!

Geringfügige Beschäftigung

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Die geringfügige Beschäftigung stellt eine Sonderform der Arbeitszeit dar. Für die Ausübung einer Tätigkeit, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erfolgt, muss keine Einkommen- und Lohnsteuer gezahlt werden. Das Bruttoentgelt entspricht somit dem Nettoentgelt.

Die Geringfügigkeitsgrenze ist jener Betrag, der monatlich in geringfügiger Beschäftigung bzw. in einem Arbeitsverhältnis nicht überschritten werden darf. Seit 2017 ist kein Maximalbetrag pro Arbeitstag mehr vorgegeben. Die Höchstgrenze des Einkommens pro Monat wurde auf 438,05 Euro heraufgesetzt.

Die Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt in Österreich bei 438,05 Euro pro Monat. Es gibt jedoch keine Beschränkung des Einkommens auf die einzelnen Tage. Es wäre somit theoretisch auch möglich, dieses Geld an nur einem Tag zu verdienen. Wenn die restlichen Tage des Monats kein Einkommen generiert wird, würde somit immer noch eine geringfügige Beschäftigung vorliegen. Die Geringfügifkeitsgrenze von 438,05 Euro bezieht sich somit immer auf einen Monat.

Die Geringfügige Beschäftigung: Der aktuelle Stand in Österreich

Auch in Österreich sind viele Personen auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung angestellt. Ein Dienstverhältnis ist hierbei Pflicht. Damit kann die geringfügige Beschäftigung ganz deutlich von der Schwarzarbeit abgegrenzt werden. Ein Arbeitsvertrag sollte deshalb immer vorliegen, selbst wenn die Wochenstunden gering ausfallen. Dieses Dienstverhältnis kann sich nur auf einen Monat beziehen, ebenso kann es jedoch auch unbefristet sein.

Keine Einkommensgrenze pro Tag

Wie bereits erwähnt, gibt es keine Regelung mehr, welche das maximale Einkommen pro Tag festlegt. Dies war jedoch bis in das Jahr 2016 noch der Fall. Denn damals wurde der tägliche Verdienst noch auf 31,92 Euro beschränkt. Diese Regelung stieß bei den Arbeitnehmern und auch den Arbeitgebern jedoch auf wenig Gegenliebe. Denn selbst bei einem niedrigen Stundenlohn kann es in diesem Beschäftigungsverhältnis dann zu Problemen kommen, eine ganze Schicht an einem Tag zu arbeiten.

Der Einsatz für nur einige Stunden pro Tag lohnt sich hingegen für beide Parteien oft nicht. Die Abschaffung dieser Regelung gibt somit dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mehr Freiheit und wird allgemein als sehr positiv wahrgenommen.

Arbeitsstunden nicht entscheidend

Auch die Anzahl der Arbeitsstunden ist bei der geringfügigen Beschäftigung nicht entscheidend. Wichtig ist dabei nur, dass das maximale Monatseinkommen nicht überschritten werden darf. Dies ist wiederum abhängig von dem Stundenlohn. Es ist somit nicht möglich, eine klare Aussage darüber zu treffen, wie viele Stunden bei einer geringfügigen Beschäftigung monatlich gearbeitet wird.

Die Rechte des Arbeitnehmers bei einer geringfügigen Beschäftigung

Die meisten Angestellten, die auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig sind, unterliegen dem Irrglauben, dass ihnen weniger Rechte zustehen als den Angestellten in einem Voll- oder Teilzeitverhältnis. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es ergeben sich keinerlei Unterschiede in den Rechten der Arbeitnehmer.

Auf seine Rechte sollte der Arbeitnehmer auch unbedingt bestehen, da unseriöse Arbeitgeber nicht selten versuchen, diesen Irrglauben zu ihren Gunsten auszunutzen. Beispielsweise ist eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch für die Angestellten auf geringfügiger Basis rechtlich geltend.

Sonderzahlungen und Urlaub

Auch Sonderzahlungen oder Urlaubstage stehen dem Angestellten zu. Es sollte jedoch sauber getrennt werden, zwischen einem Arbeitsverhältnis auf geringfügiger Beschäftigungsbasis und dem eines freien Dienstnehmers. Denn Letzterem steht keiner dieser Ansprüche zu. Besonders bei der Festlegung des Arbeitsverhältnisses ist es somit wichtig, diesen feinen Unterschied zu beachten.

Auch die Arbeitszeiten und der Ort der Arbeitsausübung sollten schriftlich festgehalten werden. Denn auch in diesen beiden Fällen, neigen viele Arbeitgeber dazu, die Angestellten mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis schlechter zu behandeln, als die übrigen Angestellten. Durch die schriftliche Festhaltung in einem Arbeitsvertrag hat der Arbeitnehmer die Chance, seine Rechte besser geltend zu machen, da das Schriftstück als Beweis dient.

Viele Arbeitnehmer wissen außerdem nicht, dass die Arbeitszeit nicht nur von einer Seite aus verändert werden darf. Der Vorgesetzte hat somit keinerlei Befugnis in diesem Bereich Änderungen vorzunehmen, denen der Arbeitnehmer nicht zugestimmt hat.

Sozialversicherung und die Selbstversicherung

Der Arbeitgeber ist auch bei einer geringfügigen Beschäftigung dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse zu melden. Der Arbeitnehmer muss daraufhin auch die fälligen Beiträge für den Angestellten begleichen. Das gilt auch für die Unfallversicherung. Der Arbeitnehmer ist somit zwar unfallversichert, jedoch nicht arbeitslosenversichert. Erst wenn die Geringsfügigkeitsgrenze überschritten wird, ändern sich die Regelungen. Denn dann besteht die Verpflichtung zur vollen Sozialversicherung. Erst diese schließt auch die Arbeitslosen-, Kranken- und Pensionsversicherung mit ein.

Die geringfügig Beschäftigten können sich jedoch auch selbst versichern. Dann ist allerdings mit zusätzliche Kosten zu rechnen. Aktuell kostet dies fast 60 Euro pro Monat. Dann besteht durch die Kranken- und Pensionsversicherung auch ein Anspruch auf Wochen- und Krankengeld. Um die Beantragung muss sich der Arbeitnehmer allerdings selbst kümmern, dies ist nicht die Aufgabe des Arbeitgebers. Eine Arbeitslosenversicherung ist dann jedoch immer noch nicht möglich.

Geringfügige Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern

Natürlich stellt sich auch die Frage, ob es möglich ist für mehrere Arbeitgeber auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig zu sein. In diesem Fall würden somit mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Das ist prinzipiell zwar möglich, allerdings müssen einige Regelungen beachtet werden.

Besonders wichtig ist es zu beachten, dass sich die maximale Einkommensgrenze für dieses Arbeitsverhältnis nicht ändert.

Nach wie vor darf der Arbeitnehmer nicht mehr als 435,27 Euro verdienen. Im Falle einer Überschreitung, muss bei der Pensions- und Krankenversicherung eine Nachzahlung stattfinden. Dies gilt für jeden Monat, in dem die Grenze übertreten wurde. Einen Teil der Nachzahlung kann der Arbeitnehmer allerdings im Rahmen des Lohnsteuerausgleich zurück erlangen. Darüber sollte sich jedoch unbedingt vorab ausführlich informiert werden.