Das müssen Sie über die Einkommensteuererklärung in Österreich wissen. Alle Informationen, Wissenswertes und Tipps zur Steuererklärung finden Sie hier!

Steuererklärung

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Steuererklärung erstellen und einreichen: Die Einkommensteuererklärung ist für viele Österreicher ein nicht besonders beliebtes Thema. Das liegt häufig daran, dass ihre Erstellung als sehr aufwendig empfinden wird. Fehlende Informationen und Wissen rund um die Einkommensteuererklärung erschweren dies noch zusätzlich. Dennoch sollte in ihr auch immer die Möglichkeit gesehen werden, Geld von dem Staat Österreich zurück zu holen. Die investierte Zeit für die Erstellung zahlt sich somit richtig aus. Verschiedene Software Programme und Online Hilfen erleichtern dies außerdem mittlerweile enorm.

Besonders wichtig ist allerdings, dass ein gewisses Grundwissen vorhanden ist. Denn dann läuft das Aufsetzen der Steuererklärung besonders schnell und reibungslos ab. Im Folgenden soll versucht werden, dieses gezielt zu vermitteln.

Wann muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden?

Zunächst einmal ist jeder Bürger Österreichs dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn das Finanzamt eine solche verlangt. Gesetzlich festgehalten ist dies in dem § 42 Abs 1 Z 1 Einkommensteuergesetz – EStG. Das Finanzamt macht auf sich aufmerksam, wenn eine Einkommensteuererklärung zugesendet wird. Diese muss dann von dem Empfänger bearbeitet und innerhalb einer bestimmten Frist zurückgesendet werden. Natürlich könnte es auch sein, dass keine solche Aufforderung zugeht. Dann muss unterschieden werden, ob bei der jeweiligen Person lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen oder nicht. Wenn das nicht der Fall ist, muss auch keine Steuererklärung abgegeben werden.

Verpflichtete Steuererklärung

Wenn eine Person allerdings unbeschränkt steuerpflichtig ist, führt an ihr kein Weg vorbei. Dieser Fall liegt immer dann vor, wenn ein Wohnsitz in Österreich registriert wurde und wenn das steuerfreie Basiseinkommen im letzten Jahr überschritten wurde. Neben dem Wohnsitz ist auch der gewöhnliche Aufenthalt ausreichend, für die Pflicht eine Steuererklärung abzugeben.

Geringfügigkeitsgrenze

Das Basiseinkommen, bei welchem keine Steuererklärung abgegeben werden muss, liegt bei 11.000 Euro im Jahr. Sobald diese Summe überschritten wird, gibt diese Sonderregelung somit nicht mehr. Gerechnet auf zwölf Monate entspricht das 730 Euro. Aus wie vielen Einkommen sich diese monatliche Summe zusammensetzt, spielt allerdings keine Rolle. So könnte eine Person theoretisch auch vier kleine Jobs ausüben, sie wäre nicht steuerpflichtig solange am Ende des Jahres die Basissumme nicht überschritten wurde.

Kapitalertragsteuer

Besondere Beachtung finden die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen. Denn diese unterliegen einem besonderen Steuersatz. Er beträgt 27,5 Prozent. Sie unterliegen allerdings nicht der Kapitalertragsteuer. Das wäre beispielsweise bei ausländischen Kapitaleinkünften der Fall.

Wenn eine Person buchführend ist, muss sie immer eine Steuererklärung abgeben. Die Höhe ihrer Einkünfte spielt dann keine Rolle mehr.

Damit kann festgehalten werden, dass immer eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss, wenn die Jahreseinkünfte die Summe von 11.000 Euro überschreiten. Das Anfertigen stellt den Regelfall dar, kein normaler Arbeitgeber wird von dieser Pflicht befreit. Nur bei den Teilzeitbeschäftigten oder den Minijobbern greift für gewöhnlich diese Ausnahme.

Hat eine Person einen Verlust zu beklagen, sollte unbedingt eine Steuererklärung angefertigt werden. Denn dadurch kann dieser bescheidmäßig festgesetzt werden. Der Grund für den Verlust und die Höhe des Verlusts sind dabei unbedingt mit anzugeben.

Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen

Außerdem müssen im Rahmen der Steuererklärung nicht nur die Einkünfte, sondern auch die abziehbaren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bedacht werden. Ebenso sind die Kinderfreibeträge anzugeben.

Die Fristen für die Einkommensteuererklärung

Natürlich wäre es sehr ärgerlich, wenn die Einkommensteuererklärung angefertigt wird und die Abgabefrist wird nicht eingehalten. Schließlich soll der damit verbundene Aufwand nicht umsonst gewesen sein.

Die Frist für die Einreichung der Abgabenerklärung endet am 30. April. Entscheidend ist dabei das Folgejahr. die Steuererklärung wird somit immer für das vergangene Jahr und nicht für die Zukunft angefertigt. Allerdings geht auch das österreichische Finanzamt mit der Zeit. Deshalb ist die Abgabe mittlerweile auch elektronisch möglich. Die Steuererklärung wird dann ganz bequem von zuhause aus per Internet eingereicht. Dann gilt wiederum eine andere Frist. Sie endet am 30. Juni. Auch hier muss das Folgejahr beachtete werden. Damit ist die elektronische Abgabe besonders nützlich, wenn die Frist der herkömmlichen Abgabe überschritten wurde.

Verlängerung möglich

Allerdings ist es auch möglich, beide Fristen zu verlängern. Dafür muss allerdings ein begründeter Antrag eingereicht werden. Damit diese Ausnahme Regelung nicht überstrapaziert wird, sind die Anforderungen an den Antrag relativ hoch gesetzt. Die Fristverlängerung sollte deshalb nicht von Beginn an als mögliche Alternative gesehen werden.

Wenn ein Steuerberater/eine Steuerberaterin die Einkommensteuererklärung anfertigt, wird nicht selten eine längere Frist gewährt. Schließlich ist die Fristüberschreitung dann nicht das eigene Verschulden. Neben dem Steuerberater/der Steuerberaterin kann auch ein Wirtschaftstreuhänder/ eine Wirtschaftstreuhänderin die Erstellung der Steuererklärung übernehmen. Besonders wenn viele oder sehr hohe Einkünfte vorliegen, kann sich das finanziell lohnen. Das Honorar für die Leistungen kann sich dann durch die eingesparten Steuern schnell relativieren.

Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid

Es ist möglich gegen den Einkommenssteuerbescheid vorzugehen, falls der Empfänger mit diesem nicht einverstanden ist. Dieser Fall könnte beispielsweise vorliegen, wenn es in dem Dokument zu Abweichungen oder Unstimmigkeiten gekommen ist. Solche Fehler sind natürlich unerwünscht, können jedoch unterlaufen. Die Beamten des Finanzamtes sind schließlich auch nur Menschen. Es ist deshalb nicht verkehrt, den Bescheid selbst gründlich zu prüfen und gegebenenfalls Beschwerde einzulegen. Dies muss allerdings innerhalb der ersten vier Wochen nach dem Erhalt geschehen. Ansonsten verfällt dieses Recht.

Die zuständige Stelle: das Finanzamt

Für die Steuererklärung ist das Wohnfinanzamt zuständig. Der Wohnort entscheidet somit, wo die Abgabe erfolgen muss. Diese Regelung ist selbst dann gültig, wenn der Betrieb eigentlich in den Amtsbereich on einem anderen Finanzamt fällt.

Auch wenn die Abgabe mittlerweile zum größten Teil online durchgeführt wird, ist auch die Abgabe per Formular noch zulässig. Dieses muss dann bei dem Wohnfinanzamt abgeholt werden. Es nennt sich „Einkommensteuererklärung-E1“. Es wird bei dem Wohnfinanzamt anschließend ausgefüllt wieder abgegeben.