Alle Informationen und Fakten zur Notstandshilfe und der Neuerung seit 2018 in Österreich finden Sie hier online. Jetzt Infos zur Höhe und zum Antrag nachlesen und informieren!
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Nachdem Arbeitslosengeld bezogen wurde, kann eine weitere staatliche Absicherung in Anspruch genommen werden. Sie nennt sich Notstandshilfe und beruht auf dem Versicherungsprinzip. Die Ermittlung, wie hoch die Notstandshilfe ausfallen soll, erfolgt deshalb anders als bei dem Arbeitslosengeld. Das Einkommen des Ehepartners wird in die Berechnung mit aufgenommen. Ebenso werden auch die Einkommen, welche der Leistungserwerber selbst erzielt berücksichtigt. Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, muss sofort eine Meldung erfolgen.
Es kann der Fall eintreten, dass kein Anspruch auf die Notstandshilfe besteht, weil das Einkommen des Partners zu hoch ausfällt. Dann besteht jedoch immer noch die Möglichkeit, Kranken- und Pensionsversicherungszeiten geltend zu machen. Dafür muss der Antragsteller nur die Vermittlung des Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen. Natürlich müssen auch die restlichen Voraussetzungen, die den Anspruch begründen, vorhanden sein. Unter anderem ist das die Arbeitsunfähigkeit oder die Arbeitslosigkeit.
Wer hat einen Anspruch auf die Notstandsbeihilfe?
Damit ein Anspruch auf die Notstandshilfe vorliegt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Dabei Anspruchsteller muss zwar arbeitsfähig und arbeitswillig aber dennoch arbeitslos sein. Eine Notlage muss ebenfalls vorliegen. Das ist immer dann der Fall, wenn Betragsgrenzen vorhanden sind. Die aktuelle Lage wird bewertet, um sicher zu gehen, dass tatsächlich eine Notlage vorliegt. Dabei werden auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Partners untersucht. Wenn diese eher positiv ausfallen, wird kein Anspruch entstehen können. Schließlich wäre der Partner dazu in der Lage, den Anspruchsteller zu versorgen.
Wenn Arbeitslosengeld bezogen wird, muss der Arbeitslose für die Arbeitsvermittlung bereit sein. Darin liegt die Forderung des Staates Österreich, für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Ebenso ist die Sachlage bei der Notstandshilfe. Damit soll verhindert werden, dass der Bezug dieser finanziellen Unterstützung über eine lange Dauer stattfindet. Es handelt sich mehr um eine kurzfristige Lösung. Wer sich gegen die Arbeitsvermittlung sträubt und beispielsweise Termine nicht wahrnimmt, sondern verstreichen lässt wird den Anspruch irgendwann verlieren.
Die Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn die Person dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung steht. Damit ist gemeint, dass sie keine größeren Einschränkungen hat. Denn diese könnten das Ausüben einer Arbeit ohnehin unmöglich machen. Die Notstandshilfe wäre dann keine kurzzeitige Lösung mehr.
Online gibt es mittlerweile viele gute Ratgeber, bei denen sich informiert werden kann, ob im eigenen Fall ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht. Hier kann sich innerhalb von nur sehr kurzer Zeit informiert werden.
Wie hoch ist die Notstandshilfe?
Liegt der Anspruch für Notstandshilfe vor, erhält die jeweilige Person 92 Prozent des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes. Grundsätzlich sind das EUR 909,42. Es gibt allerdings auch Fälle, und denen 95 Prozent gewährt werden. Auch ein eventuell vorhandener Ergänzungsbetrag wird bei der Bemessung berücksichtigt. Die Notstandshilfe fällt dann dementsprechend höher aus. Wenn der Partner jedoch sichere wirtschaftliche Verhältnisse vorweisen kann, könnte die Notstandshilfe deutlich gekürzt werden.
Auch die Länge des Zeitraums ist entscheidend, wenn es um die Höhe geht. Dabei wird die Dauer berücksichtig, in der das Arbeitslosengeld bezogen wurde. Wenn die Notstandshilfe direkt nach dem Erhalt des Arbeitslosengeldes gewährt wird, und die Dauer 20 Wochen beträgt werden die EUR 909,42 pro Monat ausgezahlt. Beträgt die Dauer hingegen 30 Wochen, steigt die Notstandshilfe auf EUR 1.060.00.
Wie lange kann die Notstandshilfe in Anspruch genommen werden?
Natürlich ist es noch wichtig zu erfahren, wie lange die Notstandshilfe genutzt werden kann. Bewilligt wird sie für maximal 52 Wochen. Das entspricht einem Jahr. Dennoch ist sie zeitlich unbegrenzt. Es muss somit nur eine neue Beantragung erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für die Anspruchsbegründung noch vor, wird sie erneut bewilligt.
Wie erfolgt die Beantragung?
Im Folgenden soll beschrieben werden, wie die Beantragung erfolgt, wenn die Person kein eAMS-Konto nutzt. Die Notstandshilfe kann dann nämlich nur beantragt werden, wenn eine persönliche Vorsprache beim AMS erfolgt. Die Beantragung wird dann häufig auch „Geltendmachung des Anspruchs“ genannt. Davon sollte sich jedoch niemand verwirren lassen.
Jede Region in Österreich hat eine eigene Geschäftsstelle. Diese muss für die Geltendmachung des Anspruchs aufgesucht werden. Der Antrag kann allerdings immer nur bis zu einer gewissen Frist eingereicht werden. Diese sollte auf keinen Fall versäumt werden. Genauere Informationen kann die zuständige Geschäftsstelle geben. Es sollte unbedingt eine Information an Ort und Stelle erfolgen. Die Mitarbeiter können dann genaue Auskunft darüber geben, welche Unterlagen wann benötigt werden.
Denn auch das Fehlen von Unterlagen wird nicht gerne gesehen und zieht die Prüfung des Antrages stark in die Länge. Es sollte deshalb vor der Abgabe noch einmal überprüft werden, ob sich tatsächlich alle wichtigen Dokumente in dem Umschlag befinden.
Wenn die Notstandshilfe zuerkannt wurde, wird eine Mitteilung erfolgen. Gegen die zugestandene Leistung kann Einspruch eingereicht werden. Das geschieht fast immer in dem Fall, dass die gewährte Summe als zu niedrig empfunden wird. Der Einspruch muss allerdings innerhalb der ersten drei Monate nach der Zustellung erfolgen. Wird der Antrag hingegen abgelehnt, erhält der Antragsteller sofort einen Bescheid. Wer auf seine Rückmeldung einige Zeit warten muss, darf sich somit freuen. Es wird vermutlich um eine Gewährung der Notstandshilfe erfolgen.