Jeder Beschäftigte in Österreich kann in Zukunft einsehen, was ihn bei der eigenen Pension erwarten wird. Dazu gibt es ein neues Pensionskonto, welches jährlich auf den Euro genau Auskunft geben kann. Fraglich ist jedoch, ab wann man in Pension gehen kann und wie die Mindestversicherungszeit aussieht. Diese und weitere offene Fragen klären wir in unserem kleinen Ratgeber, um Ihnen genau zu zeigen, was Sie bei dem Pensionskonto wissen müssen.
Pensionsrechner und Pensionskontorechner
Das Ergebnis basiert nicht auf echten Berechnungen. Alle Angaben sind daher ohne Gewähr auf ihre Richtigkeit!
* Jahresbetrag laut Mitteilung Ihres Pensionsversicherungsträgers
Pensionshöhe berechnen
So berechnet man die Pensionshöhe in Österreich:
- Wähle dein Geschlecht aus.
- Trage dein Geburtsdatum ein.
- Trage die Kontogutschrift ein.
- Trage ein monatliches Netto-Einkommen ein.
- Klicke auf "berechnen".
Die Pension erwartet jeden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder Selbstständigen nach der erforderlichen Anzahl an Versicherungsmonaten. Es schadet nicht, wenn bereits einige Jahre im Voraus alle wichtigen Fakten eingeholt werden. Durch die Einführung neuer Gesetze kann es außerdem zu erheblichen Änderungen kommen.
Wichtiger Unterschied: die Bruttopension und die Nettopension
Genau wie bei dem Gehalt auch, gibt es auch bei der Pension einen Brutto- und einen Nettobetrag. Deshalb ist es auch keine Überraschung, dass der Bruttobetrag höher ausfällt. Der wird allerdings nur der Krankenversicherungsbeitrag (5,1%) und die Lohnsteuer abgezogen. Das Ergebnis ist dann der Nettobetrag.
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Die unterschiedlichen Pensionen
Die Pensionen lassen sich außerdem noch einmal in unterschiedliche Pensionsformen unterteilen. Beispielsweise gibt es die:
- Die vorzeitige Alterspension (nach langer Versicherungsdauer)
- Die Alterspension
- Die Schwerarbeitspension
- Die Korridorpension
- Die Invaliditätspension
- Die Erwerbsunfähigkeitspension
- Die Berufsunfähigkeitspension
- Die Witwenpension / Witwenrente
- Die Teilpension
- Die Waisenpension
Pensionsantrittsalter: Das Alter für die Pension
Die Arbeitnehmerin kann ab ihrem 60. Lebensjahr in Pension gehen. Dieses muss allerdings bereits vollendet sein. Die Arbeitnehmer dürfen ab der Vollendung des 65. Lebensjahres ihre Pension genießen. Allerdings wird in den nächsten Jahren eine Angleichung stattfinden. Die Arbeitnehmerinnen werden somit genauso lange beruflich tätig sein müssen, wie ihre männlichen Kollegen.
Pensionsanspruch: Der Anspruch auf Pension
Der Anspruch auf die Pension besteht dann, wenn die jeweilige Person nachweisen kann, dass die Anzahl an Versicherungszeiten ausreicht dafür ausreicht. Es handelt sich somit um die Dauer, welche versicherungspflichtig gearbeitet wurde. Allerdings gibt es eine Unterscheidung, je nach dem wann die jeweilige Person geboren wurde.
Vor dem 31. Dezember 1954: Personen, die vor diesem Datum geboren wurden, müssen mindestens 15 Jahre (180 Monate)ihre Beiträge der Pflichtversicherung beglichen haben. Wenn allerdings Kinder groß gezogen wurden, werden dafür bis zu 24 Monate angerechnet. Kinderbetreuungsgeld muss dafür allerdings bezogen worden sein. Alternativ ist der Anspruch auch gegeben, wenn 25 Jahre (300 Monate) versicherungspflichtig gearbeitet wurde.
Ebenso besteht der Anspruch, wenn die Person 15 Jahre in die Pflichtversicherung eingezahlt hat, wenn dies innerhalb der letzen 360 Monate geschehen ist.
Ab dem 01. Januar 1955: Wer ab diesem Datum geboren wurde, der erfüllt den Anspruch auf Pension, wenn mindestens 180 versicherte Monate vorliegen. Allerdings müssen ganze 84 davon innerhalb einer Erwerbstätigkeit geleistet worden sein.
Der Antrag für die Pension
Die Pension zu beantragen ist nicht grade eine alltägliche Arbeit, deshalb herrscht hier häufig Verwirrung. Die Beantragung erfolgt immer bei der jeweiligen Pensionsversicherung. Anschließend wird der Antrag an den Pensionsversicherungsträger weiter gereicht. Für den Antragsteller bedeutet dies, dass er nur ein einziges Formular ausfüllen muss. Die Beantragung ist somit relativ unkompliziert.
Das Pensionskonto
Die Berechnung der Pensionshöhe erfolgt anschließend auf dem Pensionskonto. Dieses ist seit dem Jahr 2014 in Österreich Pflicht. Personen, die nach dem 01.01.1955 geboren wurden, können deshalb jederzeit eine so genannte Kontogutschrift einfordern. Diese erhalten sie anschließend von ihrem Pensionsversicherungsträger. Dadurch konnte das Pensionskontosystem vereinheitlicht werden.
Die Pensionshöhe sollte mindestens 80 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens betragen. Das Konto darf maximal eine Beitragsgrundlage von 63.420 Euro aufweisen. Dieser Betrag wird als die Höchstbeitragsgrundlage bezeichnet.
Die Kontogutschrift
Wer einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, sorgt nicht nur für sein Einkommen, sondern steigert auch seine Rente. Jeden Monat wird die Beitragsgrundlage um 1,78% erhöht. Die Beitragsgrundlage ist das Bruttoeinkommen. Diese Gutschrift erfolgt direkt auf dem Pensionskonto.
Die Höhe der Pension in Österreich
Wenn eine Person ihre Pension antritt, wird überprüft welcher Betrag sich aktuell auf dem Pensionskonto befindet. Diese Kontogutschrift wird anschließend durch die Zahl 14 dividiert. Daraus ergibt sich der Nettobetrag, der jeden Monat an den Pensionär ausgezahlt wird.
Die Pensionsabschläge
Wie bereits erwähnt, ist das Alter für die Pension staatlich festgelegt. Allerdings kann die Pension natürlich auch schon früher angetreten werden. Dann muss der Pensionist jedoch Abschläge in Kauf nehmen. Die Höhe wird somit gemindert. Nur bei einer sehr hohen Pension ist dies somit zu empfehlen. Für jedes Jahr, welches die Person verfrüht in Pension geht, werden 4,2 Prozent abgezogen. Der maximale Abschlag liegt bei 15 Prozent.
Die Auswirkung der Kindererziehungszeiten auf die Pension
Wenn Zeit investiert wurde, um Kinder großzuziehen wird die Anzahl der Versicherungsmonate reduziert. Besonders den Müttern soll dies Entlastung bringen. Die Mindestanzahl liegt dann bei 180 Monaten.
Bei Zeiten der Kindererziehung reduziert sich die notwendige Anzahl an Versicherungsmonaten.
Was ist die Korridorpension?
Die Korridorpension ist eine besondere Art der Pension. Sie wurde 2005 durch das Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) eingeführt. Ein Mindestalter besteht allerdings auch hier. Der Antragsteller muss mindestens 62 Jahre alt sein. Außerdem muss der Antragsteller männlich sein. Für Frauen ist die Beantragung erst ab dem Jahr 2028 möglich. Dafür bleibt den Frauen bis dahin das Recht früher als die männliche Kollegen in Pension zu gehen.
Für die Korridorpension gibt es mehrere Voraussetzungen.
- Die Mindestanzahl an versicherten Monaten muss vorliegen und nachgewiesen werden.
- Es besteht keine Pflichtversicherung.
- Die monatlichen Einkünfte dürfen nicht höher als 425,70 Euro ausfallen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob diese auch einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit stammen.
- Auch ein Bezug aus einem öffentlichem Mandat darf nur in eingeschränkt vorliegen. Die Höhe darf in diesem Fall die Grenze von 4.290,32 Euro nicht überschreiten.
Nutzen Sie den Brutto-Netto-Rechner online, um die Höhe und den Anspruch zu berechnen. Mit dem Rechner wird die Pensionshöhe berechnet, die aufgrund Ihrer Einzahlungen in die Pensionsversicherung Brutto und Netto am Ende ausbezahlt werden.
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Wann kann man in Österreich in die Alterspension gehen?
Natürlich ist das Regelpensionsalter gesetzlich festgelegt. Dieses beträgt bei Männern 65 Jahre und bei Frauen 60 Jahre. Schon ab dem Jahr 2024 soll das Pensionsalter für Frauen von 60 Jahre auf 65 Jahre angehoben werden. Dies soll jedoch schrittweise geschehen.
Fakt ist allerdings, dass eine bestimmte Mindestversicherungszeit bestehen muss. Grundsätzlich handelt es sich um eine Mindestzeit von 15 Jahren, wovon sieben Jahre insgesamt als Erwerbstätigkeit angerechnet werden. Doch wie sieht es eigentlich mit einer vorzeitigen Pension aus? Gibt es dort ebenfalls Möglichkeiten?
Ja, denn Männer haben die Möglichkeit, bereits mit 62 Jahren in Pension zu gehen und eine sogenannte Korridorpension zu beanspruchen. Dort liegt die Mindestversicherungszeit jedoch bei knapp 40 Versicherungsjahren. Bei Frauen hingegen liegt das Mindestalter bei 55 Jahre. Auch dort muss eine Versicherungszeit von 40 Beitragsjahren nachgewiesen werden. Frauen, die allerdings zwischen dem 01.01.1962 und dem 01.12.1965 geboren sind, können nicht in die vorzeitige Pension gehen, sondern lediglich in eine Alterspension. Die Frauen und Männer, die ab dem 02.12.1965 geboren wurde, können die Korridorpension in Anspruch nehmen, wenn wir oben bereits genannt, die 40 Versicherungsjahre vorhanden sind.
Wie wird die Höhe der Pension berechnet?
Die Berechnung der Pensionshöhe kann in Form einer Teilgutschrift, einer Gesamtgutschrift und einer Kontoerstgutschrift erfolgen. In dem eigenen Pensionskonto werden die Beitragsgrundladen für alle Versicherungszeiten verbucht. Dass bedeutet alle Zeiten, die von selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeiten vorhanden sind. Hinzu kommen ebenso die Beitragsgrundlagen der anderen Versicherungszeiten. Zu diesen gehören unter folgende Posten:
- Kindererziehung und Wochengeld
- Arbeitslosengeld
- Krankengeld
Die Beitragsgrundlagen eines gesamten Jahres werden schließlich zusammengezählt. Die Beitragsteile über der Höchstgrundlage werden nicht mehr im dem Pensionskonto verbucht, sondern erstattet. Diese wichtigen Fakten sollte man sich dahingehend merken, wenn es um die Berechnung der Pensionshöhe geht.
- Es werden jedes Jahr 1,78 Prozent der Beitragsgrundlage auf dem Pensionskonto gutgeschrieben. Hierbei handelt es sich um eine Teilgutschrift.
- Alle Teilgutschriften der Jahre werden dann zusammengezählt. In dem Fall spricht man von einer Gesamtgutschrift. Dies wird Jahr für Jahr ebenfalls aufgewertet und richtet sich an der Entwicklung der Löhne und Gehälter.
- Wer bereits vor dem Jahr 2005 versichert war, startet bei seinem Pensionskonto mit einer Kontoerstgutschrift. Diese wird aus allen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen bis zum Jahr 2013 berechnet. Wer sich ab dem Jahr 2005 erstmals versichert hat, startet bei seinem Pensionskonto mit einer Teilgutschrift für das erste Jahr der Versicherung.
- Die Pension wird aus der Gesamtgutschrift berechnet.
Pensionshöhe
Doch wie berechnet sich nun die Bruttopension? Auch dies ist sehr einfach zu erläutern. Schließlich beginnt jede Pensionsberechnung mit der Gesamtgutschrift, die oben bereits erklärt wurde. Diese wird bei Pensionsbeginn durch 14 geteilt. Dahingehend sollte man jedoch diese Schritte beachten:
- Wer mit dem Regelpensionsalter in die Pension geht, hat als Ergebnis seine Bruttopension.
- Wer nach dem Regelpensionsalter in die Pension geht, erhält einen Zuschlag, eine sogenannte Bonifikation.
- Wer noch vor dem Regelpensionsalter in Pension geht, bekommt von dem Betrag noch einen Abschlag abgezogen.
Die Abschläge sind je nach Art der Pension unterschiedlich. Für eine Korridorpension in einem Alter von 62 Jahren beträgt der Abschlag 5,1 Prozent für jedes Jahr. Das sind im Monat rund 0,425 Prozent, die einem dann abgezogen werden. Bei Langzeitversicherten ist der Abschlag eher geringer. Dieser liegt bei 4,2 Prozent und 0,35 Prozent im Monat. Nehmen wir folgendes Beispiel an:
Herr Müller geht am 01.04.2017 in einem Alter von 62 Jahren in Pension. Das bedeutet, dass er 36 Monate vor seinem Regelpensionsalter in Pension geht. Seine Gesamtgutschrift beträgt 24 067,34 Euro. Diese Gesamtgutschrift wird dann durch 14 geteilt. Das ergibt 1 719,10 Euro. Doch von diesem Betrag muss er noch seinen Abschlag für die 36 Monate abziehen, der in dem Fall bei 15,3 Prozent liegt. Das bedeutet 36 x 0,425 = 263,02 Euro. Dementsprechend beträgt die Bruttopension 1 456,08 Euro. Sollte er dahingehend Langzeitversicherter sein liegt der Abschlag nur noch bei 12,6 Prozent, was 216,61 Euro entsprechen würden. Dann würde seine Pension bei 1 502,49 Euro liegen. Jedoch ist das lediglich die Bruttopension die berechnet wurde. Für die reine Netto Pension muss man zusätzlich noch den Krankenversicherungsbeitrag, die Lohnsteuer und den Solidaritätsbeitrag mit abziehen. Erst dann kommt man auf die jeweilige Pension, die einem im Alter ausgezahlt wird.
Welche Formen der Pension gibt es noch?
Die Formen der Pensionen sind jedoch unterschiedlich. Schließlich gibt es noch die wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und die der Erwerbsunfähigkeit. Ein fixes Pensionsalter gibt es dort nicht. Auch die Mindestversicherungszeit kann dort niedriger sein oder entfällt bei bestimmten Voraussetzungen, wie unter anderem einem Arbeitsunfall. Auch die Höhe der Pension wird dann anhand besonderer Bestimmungen berechnet, wenn man vor der Vollendung des 60. Lebensjahres in Pension gehen muss.
Mit dem Brutto-Netto-Rechner können Sie die Brutto- und Netto-Höhe kostenlos online für Österreich berechnen. Um selbst vorzubeugen, empfiehlt es sich eine private Pensionsversicherung zur Pensionsvorsorge abzuschließen.